Deutscher Jagdverband

– Aktuelle Rechtslage gilt vorerst weiter –

(Berlin, 28. Juni 2012) Jägerinnen und Jäger haben Fragen zum EGMR-Urteil gestellt. Hier antwortet der Verband.

Welche Auswirkung hat das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auf das Bundesjagdgesetz? Darf das Urteil als „Rüge“ verstanden werden oder ist die Bundesrepublik zum Handeln verpflichtet?

Das Urteil vom 26. Juni stellt lediglich fest, dass in dem konkreten Einzelfall (Herrmann gegen Deutschland) die Menschenrechtskonvention verletzt wurde. Damit ist die geltende Gesetzeslage nicht ungültig. Das Urteil hat zudem keinen direkt rechtsändernden  Charakter. Allerdings ist der Gesetzgeber aufgefordert, eine Regelung zu schaffen, die die Verletzung des Grundrechts, wie vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bemängelt, beseitigt. Dabei hat der Gesetzgeber aber einen erheblichen Gestaltungsspielraum.

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Beschwerdeführer vor der Großen Kammer erfolgreich / Reviersystem bleibt grundsätzlich erhalten

(Berlin, 26. Juni 2012). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einem heute verkündeten Urteil entschieden, dass im Fall eines Grundstückseigentümers und Jagdgegners aus Rheinland-Pfalz die Europäische Menschenrechtskonvention verletzt wurde (Herrmann gg. Deutschland, Nr. 9300/07).

Anders als noch die kleine Kammer des Gerichtshofs in ihrem Urteil vom 20. Januar 2011 im gleichen Verfahren, entschied nun die Große Kammer, dass mit der gesetzlichen Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft das Grundrecht auf Schutz des Eigentums verletzt wurde.

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