Hinweise zur Genehmigung eines Schalldämpfers

Jägerinnen und Jäger können nun einfacher Schalldämpfer für die Jagd erwerben. Nach monatelangen Bemühungen des LJV, hat das rheinland-pfälzische Innenministerium eine pragmatische Genehmigungsregelung auf dem Weg gebracht.

Verboten waren Schalldämpfer im Jagdbetrieb zwar nicht, doch bürokratische Hürden machten den Erwerb nahezu unmöglich. Das ändert sich nun, denn das Innenministerium empfiehlt seinen nachgeordneten Waffenbehörden, auf „begründeten Antrag“ hin ein Bedürfnis für den Erwerb und den Besitz von Schalldämpfern für Langwaffen (mit schalenwildtauglichem Büchsenkaliber) durch Jäger anzuerkennen.

Wir möchten an dieser Stelle den Genehmigungsweg aufzeichnen.

  1. Als erstes müssen Sie einen Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bei der zuständigen Kreisverwaltung stellen. Hierzu können Sie hier das vom LJV Rheinland-Pfalz bereitgestellte Formular verwenden.
    Als Begründung können z.B. gesundheitliche Gründe angegeben werden.
  2. Nach der Genehmigung durch die Kreisverwaltung sollte eine Voreintragung des Schalldämpfers in der WBK erfolgen.
    Wichtig: Der Schalldämpfer kann nur einer Waffe mit einem schalenwildtauglichen Kaliber (ab Cal .222 REM) zugeordnet werden
  3. Nach dem Erwerb des Schalldämpfers muss dieser in die WBK eingetragen werden. Dazu sind die Nummer des Schalldämpfers und Herstellerangaben erforderlich. Bei der Eintragung wird der Schalldämpfer explizit einer Waffe zugeordnet.

Wichtig: Die Anbringung des Gewindes muss dem Beschussamt vorgeführt werden!

Uwe Hammerschmidt
Obmann für das Schießwesen